Lexikon – Die dritte Option
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Neben den beiden Geschlechtsoptionen „männlich“ und „weiblich“ besteht die Möglichkeit, das Geschlecht als „divers“ eintragen zu lassen. Grundlage war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2017; die entsprechende Änderung des Personenstandsgesetzes trat zum 1. Januar 2019 in Kraft. Diese dritte Option sollte zunächst intergeschlechtlichen Personen einen positiven Geschlechtseintrag ermöglichen. Bereits seit 2013 kann der Geschlechtseintrag bei der Geburt zudem offengelassen werden.
Was „divers“ bedeutet
„Divers“ ist eine rechtliche Personenstandskategorie, keine Geschlechtsidentität. Der Eintrag steht Menschen offen, die sich nicht (ausschließlich) als weiblich oder männlich verstehen – etwa intergeschlechtlichen und nicht-binären Personen. Wichtig ist die Unterscheidung: Der amtliche Eintrag und die persönliche Geschlechtsidentität eines Menschen sind zwei verschiedene Dinge.
Vom Attest zur Selbstbestimmung
Von 2019 bis 2024 war der Eintrag „divers“ faktisch vor allem intergeschlechtlichen Menschen vorbehalten und setzte in der Regel eine ärztliche Bescheinigung voraus.
Am 1. November 2024 trat das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) in Kraft, das das sogenannte „Transsexuellengesetz“ (TSG) mit seinen pathologisierenden Verfahren ersetzt. Seither können trans, intergeschlechtliche und nicht-binäre Personen ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen per einfacher Erklärung beim Standesamt ändern. Für den Geschlechtseintrag stehen „weiblich“, „männlich“, „divers“ oder „kein Eintrag“ zur Verfügung. Die frühere Gutachtenpflicht und das Gerichtsverfahren entfallen – entscheidend ist allein die Selbstauskunft.
Wie die Änderung abläuft
Das SBGG sieht einige formale Schritte vor:
- Anmeldung: Die Änderung muss drei Monate im Voraus beim Standesamt angemeldet werden (§ 4 SBGG).
- Sperrfrist: Nach einer Änderung ist eine erneute Änderung erst nach einem Jahr möglich (§ 5 SBGG).
- Minderjährige: Bei Kindern unter 14 Jahren geben die Sorgeberechtigten die Erklärung ab; Jugendliche ab 14 können selbst erklären, benötigen dafür aber die Zustimmung der Sorgeberechtigten.
- Offenbarungsverbot: Frühere Vornamen und Geschlechtseinträge dürfen ohne Zustimmung der betroffenen Person grundsätzlich nicht offengelegt werden (§ 13 SBGG).
Kritik und Reformbedarf
Obwohl das SBGG ein enormer Schritt in Sachen geschlechtlicher Selbstbestimmung ist, sehen trans, intergeschlechtliche und nicht-binäre Selbstvertretungen weiterhin Verbesserungsbedarf. Kritisiert werden unter anderem, dass sich Vorname und Geschlechtseintrag nicht mehr unabhängig voneinander ändern lassen, dass der Hinweis auf Hausrecht und Vertragsfreiheit (§ 6 Abs. 2 SBGG) zu Diskriminierung beim Zugang zu geschlechtergetrennten Räumen einladen könnte und dass das Recht auf Änderung vom Aufenthaltsstatus abhängig gemacht wird. Eine ausführliche Zusammenfassung der Kritikpunkte findet ihr unter sbgg.info/kritik.
Insgesamt bleibt das Gesetz gesellschaftlich und politisch umstritten – die dritte Option und das SBGG sind aber ein wichtiger Schritt hin zu rechtlicher Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt.

